Achtung Gerichtsvollzieher
Gerichtsvollzieher – wenn Zwangsvollstreckung droht
Wenn der Gerichtsvollzieher mit einem Vollstreckungsbescheid vor der Tür steht, drohen Pfändungen oder gar Zwangsversteigerung. Hier erfahren Sie mehr.
Achtung Gerichtsvollzieher – wenn der Kuckuck klopft, drohen Pfändungen
Gerichtsvollzieher sind Beamte der Justiz mit der Aufgabe, titulierte Geldforderungen von Gläubigern gegenüber einem Schuldner geltend zu machen. In anderen Worten: Wenn jemand seine Rechnungen nicht von alleine bezahlt, kann das Gericht eingeschaltet werden. Denn in Deutschland gibt es strenge Vorschriften, wie Geldforderungen und Schulden eingetrieben werden können – Gewalt und Drohungen von Schuldeneintreibern sind rechtswidrig.
Bevor aber ein Gerichtsvollzieher mit einem Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht vor der Tür steht, muss ein Fall bereits einige Instanzen durchlaufen haben: Wer Rechnungen nicht fristgerecht zahlt und in Zahlungsverzug gerät, erhält zunächst meist mehrere Mahnungen. Werden die Forderungen trotz Mahnung nicht erfüllt, kann ein Inkassounternehmen eingeschaltet werden. Wenn auch das Inkassoverfahren scheitert, kann sich ein Gläubiger an die Justiz wenden – dann erst wird das Amtsgericht und somit ein Gerichtsvollzieher aktiv. Stellt sich die Frage: Welche Maßnahmen ergreifen Gerichtsvollzieher, bevor es zu einer Pfändung kommt?
Kuckuck – wie läuft eine Pfändung durch Gerichtsvollzieher ab und was darf gepfändet werden?
Bevor es zu einer Pfändung kommt, versuchen Gerichtsvollzieher zunächst eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger zu erwirken, beispielsweise Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub. Ist keine gütliche Einigung möglich, kann ein Gerichtsvollzieher bewegliches Vermögen pfänden.
Bei einer Sachpfändung kennzeichnet der Gerichtsvollzieher zu pfändende Wertgegenstände zunächst mit einem Pfandsiegel, umgangssprachlich „Kuckuck“ genannt.
Ein Gerichtsvollzieher kann übrigens nicht wahllos alles pfänden, was er findet: Es gelten die allgemeinen Pfändungsregelungen sowie das sogenannte „Kahlpfändungsverbot“. Hierbei handelt es sich um § 811 über „Unpfändbare Sachen“ der Zivilprozessordnung, wonach notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs oder solche, die zum Lebenserwerb notwendig sind, nicht ohne weiteres gepfändet werden dürfen. Was passiert aber, wenn ein Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung keine Wertgegenstände vorfindet, über die die Forderungen der Gläubiger beglichen werden könnten?
Welche Maßnahmen ergreifen Gerichtsvollzieher nach einer erfolglosen Pfändung?
Wenn beim Schuldner keine Wertgegenstände zu finden sind, kann der Gerichtsvollzieher auch ein Lohnpfändung und ähnliches veranlassen. Als weitere Maßnahme nach einer erfolglosen Pfändung kann dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers hin eine eidesstattliche Vermögensauskunft abgenommen werden – früher auch „Offenbarungseid“ genannt. Weitere Maßnahmen können bis zur Zwangsräumung und Zwangsversteigerung von Immobilien und Grundstücken führen.
Gut zu wissen: Ein Gerichtsvollzieher kann zur Durchsetzung seiner amtlichen Befugnisse auch unmittelbaren Zwang bis hin zur Zwangsräumung und sogar Verhaftung gegen die Schuldner einsetzen – bei Widerstand kann der Gerichtsvollzieher sich auch der Amtshilfe der Polizei bedienen. Neben der Zwangsräumung von Wohnungen und Grundstücken vollstrecken Gerichtsvollzieher übrigens auch andere Herausgaben, beispielsweise Kindeswegnahmen.