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Zum Schutz der Verbraucher

Die Lebensmittelkennzeichnung

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© dpa

Bei Kontrollen durch Lebensmittelkontrolleure werden auch die Packungsangaben überprüft. Hier finden Sie gute Tipps rund um Lebensmittelkennzeichnungen.

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Lebensmittelkontrolleure überprüfen Lebensmittelkennzeichnungen zum Schutz der Verbraucher

Lebensmittelkontrolleure überprüfen bei ihren Kontrollen nicht nur die hygienischen Zustände von Lebensmittelherstellern sowie Gastronomiebetrieben wie Restaurants, Cafés oder Imbissbuden: Lebensmittelkontrolleure kontrollieren auch die Packungsangaben von Lebensmitteln, Kosmetika und Tabakwaren daraufhin, ob alle Pflichtangaben korrekt angegeben sind.

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Denn zum Schutz der Verbraucher schreibt das Lebensmittelrecht ein Täuschungsverbot vor. Gerade Mengenangaben und Zutaten müssen daher den Tatsachen entsprechen – wo beispielsweise Himbeeren im Produktnamen vorkommen, müssen auch Himbeeren enthalten sein. Aber nicht alle Angaben sind verpflichtend.

Dabei stellt sich die Frage: Welche Kennzeichnungen auf Lebensmitteln sind verpflichtend und welche freiwillig?

Lebensmittelkennzeichnung – eine EU-rechtliche Kennzeichnungspflicht zum Verbraucherschutz

Welche Angaben auf Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend sind, wird durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) bzw. durch die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) der EU geregelt.

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Zu den Pflichtangaben auf Lebensmitteln zählen vor allem:

  • das Zutatenverzeichnis, in dem alle Stoffe aufgeführt werden, die dem Lebensmittel hinzugefügt wurden
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • Allergenkennzeichnung
  • Nettogewicht
  • Hersteller- und Verkehrsbezeichnung sowie Losnummer

Neben diesen verpflichtenden Kennzeichnungen gibt es noch zahlreiche freiwillige Selbstdeklarationen wie beispielsweise Angaben zum durchschnittlichen Nährwert oder zum Eiweiß-, Kohlenhydrat- sowie Fettgehalt von Lebensmitteln.

Gerade bei der Nährwertkennzeichnung ist wichtig: Nährwert- und gesundheitsbezogene Lebensmittelkennzeichnungen wie „fettreduziert“ oder „Diät“ müssen wahr und belegbar sein. Denn wer ein bestimmtes Produkt kauft, um damit eine kalorienreduzierte Diät zu unterstützen, sollte auch sicher sein können, dass es sich tatsächlich um ein Diät-Produkt handelt. Gleiches gilt z. B. für das V-Label, mit dem vegetarische Lebensmittel gekennzeichnet werden, die die Kriterien der Europäische Vegetarier-Union (EVU) erfüllen. Produkte mit dem grünen V-Label auf gelbem Grund garantieren, dass keine Tierkörperbestandteile, einschließlich nicht-deklarationspflichtiger Verarbeitungshilfsmittel wie Kälberlab, verwendet wurden.

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Was können Sie tun, wenn Lebensmittelkennzeichnungen Anlass für Beschwerden bieten?

Wenn Sie begründete Zweifel an der Korrektheit von Lebensmittelkennzeichnungen haben, da beispielsweise in einer Packung sehr viel weniger enthalten war als angegeben wurde, müssen Sie das nicht stillschweigend hinnehmen. Ein weiterer häufiger Grund für Beschwerden sind Produkte, die bereits vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums deutliche Einbuße in Qualität oder Aroma aufweisen.

Reklamationen können Sie direkt beim Hersteller vornehmen – die Herstelleranschrift gehört zu den Pflichtangaben auf Produktverpackungen. Die meisten Hersteller legen großen Wert auf Kundenzufriedenheit und reagieren daher sehr kulant. Beschwerden können Sie direkt an das örtliche Lebensmittelüberwachungsamt oder an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit richten.

Gute Ansprechpartner für Informationen oder bei Fragen sind auch die Verbraucherzentralen.

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