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§-Schlupfloch: Glück

Was für ein Glück!

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© dpa

Hatte ich recht oder einfach nur Glück?

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1.Schlupfloch: Einnahmen durch Untervermietung

Der BGH (VIII ZR 4/05) hat entschieden: Grundsätzlich gilt: Der Mieter darf aus wirtschaftlichen Gründen wie hier vorliegend untervermieten. Per Mietvertrag darf dies nicht untersagt werden und ist gegebenenfalls ungültig. Der Mieter muss allerdings trotzdem vorher den Vermieter um Genehmigung fragen müssen und der Vermieter muss diese dann erteilen. So besteht ein Kündigungsgrund für den Vermieter, wenn er vorher nicht gefragt wurde.
Die Miete des Untermieters steht aber trotzdem dem Mieter zu – der Vermieter kann sie also nicht einfordern, wenn er das mit der Untermiete herausbekommt!

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2.Schlupfloch: Prepaid-Vertrag: Anbieter müssen Restguthaben ohne Gebühr erstatten

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge eines Mobilfunkanbieters sind unwirksam.

Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte das Mobilfunkunternehmen nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.

3.Schlupfloch: Muss man zugeschneite Verkehrsschilder beachten?

In den stürmischen Wintermonaten kann es schon mal vorkommen, dass Verkehrsschilder durch Schnee und Eis nicht mehr leserlich sind. Wenn man zum Beispiel in einer 30 Zone das Schild nicht erkennen kann und 50 fährt, wie es Innerorts erlaubt ist, kann mir der Polizist keine Strafe aufdrücken, weil ich die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht lesen konnte. Wenn ich 70kmh gefahren wäre, müsste ich nur die Straße für 20 kmh zu schnell bezahlen und nicht die für 40 kmh. Denn ich habe mich Innerorts korrekt verhalten und wusste nichts von der 30 Begrenzung. Jedoch stehe ich in der Nachweispflicht und muss dem Polizisten beweisen, dass das Schild unleserlich war.

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4.Schlupfloch: Nur Handbremse genügt nicht immer

v, Aktenzeichen: 19 U 127/06 - Urteil vom 08.03.2007
Für das sichere Abstellen eines Fahrzeugs auf einer Straße mit einem Gefälle von ungefähr 10 Prozent genügt allein das Anziehen der Handbremse nicht. Vielmehr ist in solchen Fällen die Einlegung des Rückwärts- oder 1. Gangs erforderlich. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Die Versicherung müsse den Schaden nicht begleichen, denn der Autofahrer habe grob fahrlässig gehandelt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einer Straße abgestellt, die ein starkes Gefälle (etwa 10%) aufwies.

Er hatte die Handbremse angezogen - nicht aber den ersten Gang eingelegt. Das Fahrzeug rollte weg und wurde beschädigt. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Vor Gericht behauptete der Mann, er habe möglicherweise versehentlich den dritten Gang eingelegt. Für das OLG war dieser Einwand allerdings belanglos, da in jedem Fall ein grober Sorgfaltsverstoß vorliege. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erfordere nämlich besondere Aufmerksamkeit, so dass der Mann gehalten gewesen wäre, sich mit Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben. Dies zumal ein Sachverständiger für ein Gefälle von 10 Prozent den ersten Gang nur gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.

5.Schlupfloch: Dessous-Präsentation Büro

Darf eine Mitarbeiterin entlassen werden, weil sie einer Arbeitskollegin ihre neuen Dessous präsentiert?
In einem ähnlichen Fall hatte eine Angestellte hatte während einer Arbeitspause voller Begeisterung ihren neuen Vibrator ausgepackt und einer Kollegin anschaulich von den Vorzügen des Gerätes berichtet. Die muntere Vorführung fand zwar im Pausenraum statt, dennoch wurden auch Kunden aufmerksam und ließen sich von den Ausführungen der Dame unterhalten. In diesem Fall hatte die Freizügigkeit Konsequenzen. Ihr "Spielzeug" kostete die Dame den Arbeitsplatz: Ihr wurde fristlos gekündigt, und zwar zu Recht, wie das Arbeitsgericht Frankfurt feststellte.

Allein das Vorzeigen sexuell motivierter Gerätschaften an der Arbeitsstelle könne bereits eine sexuelle Belästigung darstellen und daher Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dabei müsse auch nicht grundsätzlich vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden. Fazit: Der Arbeitsplatz sollte jungfräulich bleiben. Bei Interesse siehe hierzu: § 626 BGB, "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund"

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6.Schlupfloch: Dienst-Handy privat genutzt: Fristlose Kündigung (was bedeutet großer Umfang?)

Nutzt ein Arbeitnehmer sein Dienst-Handy wiederholt im großen Umfang für private Telefonate, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Kassel, wie der Deutsche Anwalt Verein (DAV) in Berlin mitteilt. (Az.: 5 Ca 349/05)

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