$-Schlupfloch: Was darf Mann?
Was darf Mann?
Darf Mann im stehen pinkeln, wenn eigentlich das Gegenteil verlangt wird? Gibt's Schadensersatz für den ausgefallenen Fernseher bei einer Fußballübertragung?
1. Schlupfloch: Für fußballverrückte Männer
Das bereits Verzehrte kann nicht erstattet werden. Aber grundsätzlich gilt: der Kneipenbesitzer hat mit der Live-Übertragung geworben und kann sich wegen unlauteren Wettbewerbs strafbar machen, wenn die Übertragung dann doch ins Wasser fällt. Ein Plus für die Gäste: sie dürfen sofort gehen und müssen das bereits Bestellte nicht mehr annehmen und somit nur das bezahlen, was sie tatsächlich getrunken haben. (§ 636 Abs.1 BGB)
2. Schlupfloch: Für trinkfeste Männer
Wer beim Wetttrinken betrügt, macht sich unter Umständen sogar der Körperverletzung schuldig – und das ist kein Scherz, sondern strafrechtlich relevant. Das kann mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden. Also immer mit fairen Mitteln kämpfen. (§ 223 StGB)
3. Schlupfloch: Für echte Männer
Männer dürfen trotz weit verbreiteter "Im Sitzen pinkeln" - Aufkleber beim Verrichten ihrer Notdurft stehen. Alles andere sei ein zu massiver Eingriff in die Intimsphäre, so urteilte das Wuppertaler Gericht. (AZ 34 C 262/96)
4. Schlupfloch: Für Kenner-Männer
Auch wenn das Getränk tatsächlich sogar besser ist, gilt: Wenn man eine bestimmte Sorte eines Getränks bestellt, hat man auch das Recht darauf, dieses zu bekommen. Hat der Wirt das Getränk nicht da, muss er die Gäste vorab darauf aufmerksam machen. Auch wenn der Whisky gleichwertig oder sogar höherwertig ist – man muss nur das bezahlen, was man bestellt hat. (§ 311 BGB)
5. Schlupfloch: Für tatkräftige Männer
Wer die Getränkeverzehrstriche auf einem Bierdeckel manipuliert, kann sich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren einhandeln. Es handelt sich dabei nämlich um Urkundenfälschung. (§ 263 und § 267 StGB)
6. Schlupfloch: Für betrunkene Männer
Ein Autofahrer, der wegen eines betrunkenen Fußgängers einen Unfall baut, trägt tatsächlich eine Teilschuld – auch wenn der Fußgänger den Unfall verschuldet hat, denn auch in diesem Fall gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtsnahme. (§ 1 StVO)
7. Schlupfloch: Für durstige Männer
Was kaum einer weiß: Auch wenn es in den meisten Kneipen und Restaurants zum guten Ton gehört, für Leitungswasser nichts zu verlangen, der Wirt hat eigentlich das Recht dazu. Er darf die Dienstleistung und den Platz in seiner Kneipe in Rechnung stellen, auch wenn nur Leitungswasser getrunken wird. (AZ 26 B 28631)
8. Schlupfloch: Für müde Männer
Es ist tatsächlich ein weit verbreiteter Mythos! Aber Fakt ist, dass ein tatsächliches Fahren vorliegen muss, um den Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer zu erfüllen. Und das liegt nach Definition nur vor, wenn die Räder in Bewegung sind. Betrunken auf dem Fahrersitz sitzen, ist rechtlich nicht strafbar – so lange das Auto steht. Dabei darf sogar der Zündschlüssel stecken und auch der Motor laufen. (§ 23 Abs. 1a StVO und § 24 a StVG)
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