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§-Schlupfloch: Heimwerken

Baustelle zu Hause

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© dpa

Handwerker kommen lassen oder doch lieber selber machen? Die wichtigsten Schlupflöcher aus der Sendung vom 28. April 2013.

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1. Schlupfloch: Eine Parkscheibe muss blau sein

In der Straßenverkehrsordnung ist unter Paragraph 13 – sogar mit einem Bild – geregelt, wie eine Parkscheibe auszusehen hat. Sie ist blau, elf Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und hat ein „P“ auf der Vorderseite. Tut sie das nicht, kann es zehn Euro Bußgeld hageln – so viel, als hätte man gar keine Parkscheibe. 
(§ 13 StVO; Bild 318 in Anlage 3 zur StVO)

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2. Schlupfloch: Neue Regelungen zum Bußgeld beim Falschparken

Verwarnungsgelder für Falschparker standen oft in keinem Verhältnis mehr zur Parkgebühr. Deshalb verzichteten einige Autofahrer bewusst auf das Zahlen der Parkgebühr und nahmen das geringere Verwarnungsgeld in Kauf. Ein Beispiel: Es war bisher billiger, gar kein Parkticket zu kaufen und erwischt zu werden (Minimum 5 Euro), als eines zu kaufen und die Parkzeit zu überziehen (Minimum 10 Euro).
Damit ist seit dem 1.4.2013 Schluss. Das Bußgeld fürs Überziehen der Parkzeit beträgt jetzt mindestens zehn Euro – das gilt für dreißig Minuten. Jede weitere Stunde wird fünf Euro teurer. Beim Parken ohne Parkschein zahlte man bisher fünf Euro. Ab sofort muss man auch dafür zehn Euro zahlen. (Nr. 63 BKat)

3. Schlupfloch – Teil 1: Wer steht da vor der Tür? Türspion erlaubt!

Eine Mietwohnung muss bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. Das kann der Vermieter verlangen. Bauliche Veränderungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, darf ein Mieter daher nicht vornehmen. Erstaunlicherweise ist es aber erlaubt, einen Türspion einbauen zu lassen. Der Vermieter muss um Erlaubnis gefragt werden, er muss in aller Regel aber zustimmen. Für das LG Berlin (Az. 65 S 3/84) sind derartige Maßnahmen nämlich als nur geringfügige Eingriffe in die Substanz der Mietsache anzusehen. Die Maßnahmen bewegen sich noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs und müssen vom Vermieter während der Mietzeit hingenommen werden; eine Beseitigung (also eine neue Tür) kann der Vermieter nicht vor Mietende verlangen.
(§ 535 Abs.1 Satz1 BGB)

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3. Schlupfloch – Teil 2: Neuer Anstrich für den Balkon

Ein Mieter darf den Innenbereich seines Balkons frei gestalten – er darf daher auch die inneren Wände des Balkons streichen. Allerdings nur die – an die Hausfassade darf er nicht, die äußere Balkonfassade muss dabei unberührt bleiben.
(§§ 535 Abs.1 & 903 BGB)

Abenteuer Leben 2013

§-Schlupfloch: Baustelle

Umbauen, umstreichen und umgestalten - aber auch hier lauern rechtliche Stolpersteine! Darf der Mieter seinen Balkon umstreichen? Kann man die Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen? Das §-Schlupfloch liefert die Antworten.

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4. Schlupfloch: Handwerkerrechnung: Kein Aufrunden von wenigen Minuten auf volle halbe Stunde

Eine Klausel, die vorsieht, dass jede angefangene halbe Stunde voll abgerechnet wird, ist nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf unwirksam. Dagegen ist eine geringfügige Aufrundung in Ordnung. (Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 292/87) Das Aufrunden um bis zu eine Viertelstunde gilt als legitim.
(§§ 631 f. & 307 BGB)

5. Schlupfloch: Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen

Wer eine Handwerkerrechnung von der Steuer absetzen möchte, muss das Geld für die Rechnung per Bank überweisen. Wird die Rechnung bar bezahlt, geht der Anspruch auf Steuerabzug verloren. Grund: Dass die Bezahlung wirklich stattgefunden hat, kann bei Barzahlung nicht eindeutig bewiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn der Handwerker den Empfang des Geldes bestätigt. (Bundesfinanzhof Az. VI R 22/08 & § 35a EStG)

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6. Schlupfloch: Nur Bares ist Wahres?

Viele Handwerksbetriebe erwarten, dass der Kunde die Rechnung sofort in bar begleicht. Dazu ist man aber nur verpflichtet, wenn das bei Auftragsvergabe so vereinbart wurde. Die Klausel im Kleingedruckten „Handwerkerrechnungen sind sofort beim Monteur zu zahlen“ hat das Oberlandesgericht Köln für unzulässig erklärt.
(OLG Köln Az. 6 U 68/95 & § 271 BGB)

7. Schlupfloch: Auto-Tuning

Nicht für jede Veränderung am Auto ist der Gang zum Straßenverkehrsamt oder zum TÜV nötig. Gerade im Innenraum kann sich der Tuner entfalten, ohne auf gesetzliche Bestimmungen achten zu müssen. So dürfen elektrische Fensterheber, eine Zentralverriegelung und auch ein Druckschalter als Anlasser ganz einfach gekauft und auch selbst eingebaut werden, ohne dass eine Abnahme durch den TÜV vorzunehmen ist.
Anders sieht es allerdings aus, wenn Änderungen vorgenommen werden, die in die sicherheitsrelevanten Fahrzeugeigenschaften eingreifen. Daher müssen Lenkräder, neue Stoßstangen und Spoiler vom TÜV abgenommen und bestätigt werden, dass sie im Sinne der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) des Fahrzeugs erlaubt sind. Wird dies missachtet, ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges gefährdet: Man spricht dann von einem Erlöschen der BE laut der StVO – und das kostet.
(§§ 19 & 22a StVZO)

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